AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen :
(Stand 01.04.2020)
I.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen der Firma Regio-Eventmodule.de (nachfolgend als Vermieter beschrieben) und einem Kunden (nachfolgend als Mieter beschrieben) abgeschlossen wird. Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von allen Parteien, auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter bestätigt mit der schriftlichen Unterzeichnung der Auftragsbestätigung bzw. des Mietvertrages, jedoch spätestens mit Entgegennahme der gelieferten Waren oder Leistungen, von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende Bedingungen oder Änderungen durch Vorgaben oder Auftragsbestätigungen des Mieters sind ausgeschlossen, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Parteien ist der Geschäftssitz des Vermieters.
II.
Der Mieter versichert, dass er geschäftsfähig und berechtigt ist, diesen Vertrag zu unterzeichnen.
III.
Dem Mieter sind Art, Aussehen und Betrieb des Mietgegenstandes bekannt. Technische Veränderungen am Mietgegenstand bleiben dem Vermieter vorbehalten. Auf den Vorbehalt, im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Ware oder Dienstleistung eine in Preis und Qualität gleichwertige Leistung zu erbringen oder ganz von der Leistungserbringung abzusehen, weisen wir hin.
IV.
Aktions- und Spielgeräte dürfen nur von gesunden und nüchternen Personen benutzt werden. Den Anweisungen des Vermieters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen und Ausschreitungen ist der Vermieter berechtigt die Veranstaltung abzubrechen.
V.
Die Benutzung der Geräte ist in jedem Fall auf eigene Gefahr.
VI.
Der Mieter übernimmt am Ort der Veranstaltung die Haftung für die komplette, angemietete Gerätekonfiguration in Bezug auf Feuer-, Wasserschäden, Vandalismus, mutwillige Beschädigung und Diebstahl.
VII.
Der Mieter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass an den Einsatztagen an denen das Mietgerät nicht genutzt wird, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, die hitze- und kältesichere Unterbringung an einem trockenen, diebstahlsicheren Ort gewährleistet ist.
VIII.
Bei Außenveranstaltungen trägt der Mieter das Wetterrisiko. Des Weiteren sorgt der Mieter bei Abendveranstaltungen für ausreichende Beleuchtung.
IX.
Der Mieter verpflichtet sich, das das Gerät bzw. die Geräte durch jeweils mindestens eine qualifizierte Aufsichtsperson ständig zu sichern. Die entliehenen Geräte sind nicht versichert. Für evtl. auftretende Schäden aus Fehlbedienung, Transport, Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt (Unwetter) und die dadurch entstehenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Gleiches gilt für Unfälle, die im Verantwortungsbereich des Mieters entstehen. Die Wiederbeschaffungskosten sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen. Die Geräte müssen sauber, trocken und ordentlich verpackt zurückgebracht werden, ansonsten werden Reinigungskosten in Höhe von 50.00 € je angefangener Stunde berechnet.
X.
Die maximale Aktionszeit beträgt maximal 10 Stunden bei Tagesveranstaltungen und max. 5 Stunden bei Abendveranstaltungen. Der Auf- und Abbau wird außerhalb der vertraglich vereinbarten Aktionszeit durchgeführt. Soll der Aufbau über eine halbe Stunde oder länger vor dieser Zeit beendet sein, so berechnet der Vermieter pauschal € 50,00 pro angefangene Stunde und Aktion. Gleiches gilt, wenn mit dem Abbau erst über eine halbe Stunde oder mehr nach dieser Zeit begonnen werden kann.
Bei Selbstabholung
wird eine Kulanzzeit von max. 60 Minuten zum Rückgabezeitpunkt kostenfrei
eingeräumt.
XI.
Der Mieter garantiert eine kostenfreie Abstellfläche für die
Transportfahrzeuge. Falls erforderlich, stellt der Mieter für die
Transportfahrzeuge Einfahrt- und Parkscheine zur Verfügung. Diese werden
rechtzeitig an den Vermieter geschickt. Das Veranstaltungsgelände muss vor und
nach der vereinbarten Aktionszeit für die Transportfahrzeuge zum Auf- und Abbau
frei zugängig sein. Bei der Durchführung stellt der Mieter bei Bedarf Hilfskräfte
für den Auf- und Abbau zur Verfügung.
XII.
Für eventuelle Genehmigungen von Behörden, GEMA etc. sorgt der Mieter.
XIII.
Der Mieter verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich der
gesamten Vereinbarung zu bewahren.
XIV.
Die Angebote vom Vermieter sind- sofern nichts anderes vereinbart- stets
freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Erfüllt der Vermieter ein verbindliches erklärtes Angebot nicht, ist er
gegenüber dem Mieter nur zum Schadensersatz in maximaler Höhe einer eventuell
bereits für diesen Vertrag geleisteten Vorauszahlung des Mieters verpflichtet.
Weitere Schadensersatzforderungen (z.B. Geschäftsschädigung, Verdienstausfall,
etc…) des Mieters oder Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen.
XV.
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar am Veranstaltungstag nach erfolgtem Aufbau in
bar, oder 7 Tage nach Veranstaltungsbeginn per Rechnung / Überweisung.
XVI.
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit
kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In diesem Fall ist der
Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssumme zu
zahlen:
• 50% des Mietpreises, wenn die Kündigung zwischen dem 30. und dem 21. Tag vor
Mietbeginn erfolgt.
• 70% des Mietpreises, wenn die Kündigung zwischen dem 20. und dem 10. Tag vor
Mietbeginn erfolgt.
• 80% des Mietpreises, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn
erfolgt.
XVII.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Kenzingen, den 01.04.2020